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AGB zum SaaS-Vertrag (binderCloud-Lösung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung und Nutzung einer Softwareanwendung und von Speicherplatz auf einem Server des Anbieters („SaaS“ - Software-as-a-Service) zur Nutzung von Telekommunikations-leistungen – Geschäftskunden –

 

1. Allgemeines

1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

1.3   Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

 

2. Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte

2.1 Der Anbieter stellt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die im Leistungsschein vereinbarte Softwareanwendung („SaaS“) (im Folgenden - auch bei Mehrzahl - ,,ANWENDUNG“ genannt) sowie die technische Ermöglichung der Nutzung der ANWENDUNG durch eine im Leistungsschein bestimmte Anzahl von Nutzern über eine Zugriffssoftware zur Nutzung ihrer Funktionalitäten gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts bereit. Hierzu gehört soweit zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig, auch die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der ANWENDUNG und der ZUGRIFFSSOFTWARE – im Folgenden insgesamt SOFTWARE genannt - durch den Anbieter. Der Kunde erhält ferner gem. Ziffer 4.2 eine Anwendungsdokumentation für die SOFTWARE.

Die SOFTWARE wird zu dem im Vertrag bzw. dem Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang, und Einsatzbedingungen der SOFTWARE ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus der Anwendungsdokumentation, in dieser Reihenfolge.

2.2  Der Anbieter hält ab dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen - auch bei einer Mehrzahl - im Folgenden ,,SERVER“ genannt) im Bereich der Europäischen Union die im Leistungsschein vereinbarte ANWENDUNG zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit. Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus dem Leistungsschein.

2.3 Der Anbieter übermittelt dem Kunden die im Leistungsschein vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern.

2.4 ANWENDUNG und ANWENDUNGSDATEN

2.4.1  Der Anbieter hält auf dem SERVER ab dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die vom Kunden durch Nutzung der ANWENDUNG erzeugten und/oder die zur Nutzung der ANWENDUNG erforderlichen Daten (im Folgenden ,,ANWENDUNGSDATEN“ genannt), Speicherplatz im im Leistungsschein vereinbarten Umfang bereit. Weitere Einzelheiten zu Speicherplatz und ANWENDUNGSDATEN werden erforderlichenfalls im Leistungsschein vereinbart.

2.4.2  Die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN werden auf dem SERVER regelmäßig gesichert, Näheres ergibt sich aus der Produktbeschreibung gemäß Leistungsschein. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

2.4.3  Übergabepunkt für die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters; das Nähere ist im Leistungsschein geregelt.

2.4.4 Vereinbarungen über Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden ebenfalls im Leistungsschein getroffen.

Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hardware und über die vertragsgegenständliche SOFTWARE hinausgehende Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt, ist der Anbieter, soweit zwischen den Parteien im Leistungsschein nichts anderes vereinbart wurde, nicht verantwortlich.

2. 5  ZUGRIFFSSOFTWARE

2.5.1  Der Anbieter stellt dem Kunden die ZUGRIFFSSOFTWARE, mit der der Kunde auf den SERVER zugreifen kann, zur Verfügung, sofern dies explizit vom Kunden gewünscht wird.

2.5.2  Der Zugriff auf den SERVER erfolgt ausschließlich mit der vom Anbieter zur Verfügung gestellten ZUGRIFFSSOFTWARE; evtl. technische oder fachliche Einzelheiten des Zugriffs unter Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE werden im Leistungsschein vereinbart.

2.6 Anpassungen bzw. Änderungen der SOFTWARE sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung bzw. zur Sicherung des im Vertrag bzw. Leistungsschein definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind.

2.7 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag bzw. Leistungsschein erbringt der Anbieter nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.

2.8 Die Überlassung des Vertragsgegenstandes erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf die ANWENDUNG mittels Telekommunikation (z.B. über das Internet) zuzugreifen und mittels der ZUGRIFFSSOFTWARE – nach Maßgabe der Regelungen im Vertrag – die mit der SOFTWARE verbundenen Funktionalitäten für eigene interne Zwecke vertragsgemäß zu nutzen. Darüber hinaus gehende Rechte, insbesondere an der SOFTWARE oder der bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWARE über die nach Maßgabe des Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die SOFTWARE oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.

Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.

2.9   Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2.10 Der Anbieter kann das Nutzungsrecht des Kunden – vorbehaltlich Ziffer 2.10 S. 7 – widerrufen oder auch den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne Fristsetzung aussprechen.

Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages.

Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen.

Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

2.11 Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von ANWENDUNGSDATEN, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem SERVER des Anbieters eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

 

3. Technische Verfügbarkeit

Der Anbieter schuldet die im Leistungsschein vereinbarte Verfügbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der ANWENDUNG und der ANWENDUNGSDATEN am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE.

 

4. Sonstige Leistungen des Anbieters

4.1 Der Anbieter stellt dem Kunden auf dessen schriftlichen Wunsch am Ende der im Leistungsschein vereinbarten Zeiteinheit eine vollständige Kopie sämtlicher ANWENDUNGSDATEN entsprechend Ziffer 16.1 zur Verfügung. Weitere Einzelheiten werden im Leistungsschein vereinbart.

4.2 Der Anbieter stellt dem Kunden einmalig bei Vertragsbeginn ein elektronisches, ausdruckbares in deutscher Sprache abgefasstes Benutzerhandbuch für die ANWENDUNG in der für jede Anwendung nach dem Leistungsschein angegebenen Nutzeranzahl sowie für die ZUGRIFFSSOFTWARE zur Verfügung.

Sofern der Anbieter Software Dritter als ANWENDUNG bereitstellt und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher/englischer Sprache allgemein erhältlich ist, ist der Anbieter berechtigt, allein die ihm zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.8 für die ANWENDUNG vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.

4.3 Weitere Leistungen des Anbieters können jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen zu der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG. Solche weiteren Leistungen werden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen des Anbieters erbracht.

 

5 Leistungsausschlüsse

Gegenstand dieses Vertrages ist nicht:

-  das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der ANWENDUNG und ZUGRIFFSSOFTWARE in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der ANWENDUNG bzw. der ZUGRIFFSSOFTWARE durch den Kunden oder Dritte stehen,

- zusätzliche Module bzw. Upgrades der ANWENDUNG bzw. der ZUGRIFFSSOFTWARE, d.h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen; zusätzliche Module bzw. Upgrades können, soweit vorhanden, gegen Entgelt auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages bezogen werden,

-   die Weitergabe von sonstiger neuer Software,

-  die Installation von zusätzlichen Modulen, Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde,

- die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Auftragnehmer nicht gewarteter Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Anwendungsdokumentationen und funktionswidrigem Gebrauch) des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden,

- die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die vom Kunden bereitgestellte Telekommunikationsverbindung nicht über die zur Nutzung des Leistungsgegenstandes erforderliche  Qualität/Bandbreite verfügt,

- die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die vom Kunden verwendete Hard- und Software aufgrund mangelnder technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen.

-  zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

 

6. Entgelt

6.1 Das vom Kunden zu leistende Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag bzw. dem Leistungsschein.

6.2     Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

6.3 Das Entgelt umfasst die Vergütung für die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit im vertragsgemäßen Zustand.

6.4   Das Entgelt ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 7 oder dem Beginn der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt das Entgelt für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliches Entgelt vereinbarten Betrages.

6.5   Die Zahlung des Entgelts ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.

6.6  Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.

6.7    Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

6.8   Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

6.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

6.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.

6.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

-   ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Vertragsgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Leistungsgegenstandes steht,

-   zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 11) anfällt.

Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 6.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.

 

7. Feststellung der Betriebsbereitschaft

Der Anbieter und der Kunde werden, nachdem der Anbieter dem Kunden den Vertragsgegenstand zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden der Anbieter und der Kunde ggf. anhand von im Vertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte SOFTWARE in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Formular des Anbieters bestätigen.

 

8. Sachmängel

8.1 Der Anbieter verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, den Vertrags-gegenstand für die Dauer der Vertragszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

8.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung des Vertragsgegenstandes unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

8.3   Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

8.4 Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden.

8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen.

8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung des Anbieters Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben.

8.8 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.9 Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

-       er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder

-       zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 11 anfällt.

8.10 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

 

9. Rechtsmängel

9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 S. 1 gilt entsprechend.

9.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

9.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

-   dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

-   die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

9.4  Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i. d. R. auf zwei Wochen.

9.5 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 8.8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer 10.1–10.4.

 

10. Haftung

10.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz

-   für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

-   nach dem Produkthaftungsgesetz und

-   für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

10.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 8.8 entsprechend.

10.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1 – 10.4 entsprechend.

 

11. Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere:

1.  die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie gemäß Ziffer 2.3 i.V.m. dem Leistungsschein vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen insbesondere in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern. Evtl. weitere Sicherheitsmaßnahmen sind im Leistungsschein vereinbart. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Benutzernamen und Kennwörter nichtberechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

2.  die in Ziffer 2 i.V.m. der Leistungsbeschreibung im Leistungsschein vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;

3.  die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffer 2.8 einhalten, insbesondere

a. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Anbieter betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Anbieters unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;

b. den Anbieter von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der ZUGRIFFSSOFTWARE und/oder der ANWENDUNG verbunden sind;

e. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;

4. nach Ziffer 13.2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der SOFTWARE personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

5. Störungen an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach Ziffer 8 und 9, dem Anbieter unverzüglich anzeigen.

Der Kunde hat hierzu etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und –analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu die im Leistungsschein bezeichneten entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend.

Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Anbieter infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde im Fall von Mängeln nicht berechtigt, das Entgelt nach Ziffer 6 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat;

Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.

6. den Anbieter unverzüglich schriftlich (Ziffer 17.1 S. 3) über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird den Anbieter ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers, Access-Providers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der Aufwand des Anbieters, kann dieser auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten des Anbieters.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an oder einen Austausch der ZUGRIFFSSOFTWARE vorzunehmen.

7. wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der SOFTWARE dem Anbieter Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;

8. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Anbieters zur Datensicherung nach Ziffer 2.4.2 und zur Übermittlung eines Backups nach Ziffer 16. 1.

9. Sorge dafür tragen, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.

10.   vom Anbieter zur Verfügung gestellte Aktualisierungen der SOFTWARE und der Anwendungsdokumentation unverzüglich einsetzen.

 

12 Vertragswidrige Nutzung, Schadensersatz

12.1 Der Anbieter ist berechtigt, bei einem rechtswidrigen Verstoß des Kunden oder der von ihm benannten Nutzer gegen eine wesentliche Pflicht, insbesondere bei einem Verstoß gegen die in Ziffer 11 genannten Pflichten, den Zugang zur SOFTWARE und zu seinen Daten zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß gegen die betroffene wesentliche Pflicht dauerhaft beseitigt bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ange-messenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Anbieter sichergestellt ist. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.

12.2 Der Anbieter ist berechtigt, bei vertragswidriger Nutzung der SOFTWARE und nach erfolgloser Mahnung die betroffenen Daten des Kunden zu löschen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12.3 Im Falle eines vorsätzlich rechtswidrigen Verstoßes gegen die in Ziffer 11 festgelegten Pflichten durch einen Nutzer oder im Falle einer vorsätzlichen unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

12.4 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der SOFTWARE durch nicht von ihm benannte Nutzer oder Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von 12 Monaten Mindestvertragsdauer in der höchsten Vergütungsstufe für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Anbieter bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

12.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung der SOFTWARE ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

 

13 Datenschutz und Datensicherheit

13.1 Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (TKG, DS-GVO) beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis gemäß den gesetzlichen Regelungen verpflichten. Der Anbieter stellt darüber hinaus sicher, dass alle Beschäftigten Dritter, die an der Erfüllung des Vertrages mitwirken, ebenfalls entsprechend verpflichtet sind.

13.2 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.

13.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden oder durch diesen auf vom Anbieter zur Verfügung gestellten Systemen gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei Beendigung des Mietverhältnisses einzuhalten. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner, soweit gemäß Art. 28 DS-GVO oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Anbieters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

13.4 Der Anbieter ist während der Geltung des Vertrages - im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen - berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, die zur Durchführung dieses Vertrages benötigt werden (z.B. zur Abrechnung von Leistungen), zu nutzen.

13.5 Die SOFTWARE, RZ-Infrastrukturleistungen sowie sonstige Systemkomponenten, die für die Bereitstellung der SOFTWARE erforderlich sind, werden in einem Rechenzentrum (ggf. auch Rechnerverbund) von Dritten betrieben. Der Anbieter stellt über vertragliche Regelungen mit diesen Dritten sicher, dass Daten des Kunden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedssaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden gespeichert.

13.6 Der Anbieter kann soweit und in dem Umfang wie in der Auftragsvereinbarung zwischen den Parteien festgelegt, Unteraufträge vergeben, hat aber jedem Unterauftragnehmer die entsprechenden Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich aus dem Vertrag und diesen Bedingungen ergeben.

13.7 Der Anbieter bzw. von ihm beauftragte Dritte trifft bzw. treffen die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

13.8 Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten des Rechenzentrums zu verlangen, in dem jeweils die Anbieter-Software betrieben wird. Hiervon unberührt ist ein Recht des Datenschutzbeauftragten des Kunden - nach schriftlicher Anmeldung - auf Zugang zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

 

14. Termine und Fristen

14.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.

Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

14.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

14.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.

14.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist.

Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % des Gesamtpreises des jeweiligen Vertragswertes. Ziffer 14.3 S. 3 gilt entsprechend.

 

15. Vertragslaufzeit/Ende des Vertragsverhältnisses

15.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der im Leistungsschein vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt. § 545 BGB findet keine Anwendung.  

15.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 6.10 und nach Ziffer 8.6 sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Ziffer 17.1 S. 3 gilt entsprechend.

 

16. Rückgabe des Vertragsgegenstandes/Datenaustausch

16.1 Zu dem im Leistungsschein vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Anbieter, die vom Kunden gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und ggf. sonst auf dem nach Ziffer 2.4 bereit gestellten Massenspeicher gespeicherte Daten dem Kunden über einen Link zum Download die Möglichkeit zum Datenbank-Export seiner Daten bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet seine entsprechenden Daten unmittelbar nach Übermittlung des Download-Links durch Download zu sichern, da nicht gewährleistet werden kann, dass nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Zugriff auf die Datenbestände durch den Kunden möglich ist. Der übermittelte Download-Link kann max. 30 Tage aufgerufen werden.

16.2 Der Kunde ist mit Beendigung des Vertrages verpflichtet, sämtliche Kopien der ZUGRIFFSSOFTWARE auf seinen eigenen DV-Einrichtungen zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter auf dessen Verlangen die vollständige Löschung schriftlich zu bestätigen.

 

17. Sonstiges

17.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden; ein Fax bzw. eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis.

17.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht bzw. es sich im Personen aus dem rechts- oder steuerberatendem Bereich handelt die insoweit beratend tätig werden und einer gesonderten Schweigepflicht unterliegen - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.

17.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

17.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz des Anbieters.

17.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Anbieters, soweit das auf den Vertrag anwendbare Gesetz nicht einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

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